Grundbuchauszug: Zweck & berechtigte Interesse

Was ist ein Grundbuchauszug?

In einem Grundbuchauszug werden diverse Eintragungen vorgenommen, die mit dem betreffenden Grundstück zu tun haben. Das Dokument ist ein öffentlich geführtes Register. Es gibt nicht nur Auskunft darüber, wo das Grundstück liegt. Der Auszug klärt insbesondere über die Eigentumsverhältnisse, grundstücksgleiche Rechte und die damit in Zusammenhang stehenden Belastungen auf. Dies können beispielsweise die Grundschulden sein, die auf dem zu veräußernden Haus lasten. Zu den Informationen, die aus dem Auszug hervorgehen sollen, zählen aber auch Angaben über die Rechte Dritter. Lastet auf dem Haus eine Hypothek, die es der Bank erlaubt, darüber zu verfügen, muss dies in dem Dokument vermerkt werden.

Der Grundbuchauszug ist Teil des Grundbuchs

Verantwortlich für die Erstellung und die Verwaltung des Grundbuchauszugs ist das Grundbuchamt. Der Auszug wird im Grundbuch geführt. Der Inhalt eines Grundbuchs ist immer gleich. Er wird in die folgenden Teile gegliedert:

Deckblatt

Das Deckblatt gibt das zuständige Amtsgericht – hier ist die grundbuchführende Abteilung ansässig – an. Weitere Informationen, die aus dem Grundbuch hervorgehen, sind der Grundbuchbezirk und die Blattnummer.

Bestandsverzeichnis

Die genaue Lage und die Größe des Grundstücks werden in dem Bestandsverzeichnis vermerkt. Hier werden auch die Rechte aufgeführt, die im Zusammenhang mit dem Haus bestehen. Hierzu zählen insbesondere das Wohnungseigentum, das Erbbaurecht oder ein bestehendes Nießbrauchrecht. Das Nießbrauchrecht erlaubt es einer Person, in der Immobilie zu wohnen.

Die weiteren Angaben, die aus dem Bestandsverzeichnis hervorgehen sind die Informationen über die Gemarkung, den Flur und das Flurstück.

1. Abteilung

In der ersten Abteilung des Grundbuchs werden die Angaben über den aktuellen Eigentümer gemacht. Hier ist auch der Auszug enthalten, der die Eigentümerschaft des aktuellen Eigentümers bestätigt. Geht nach einem Immobilienverkauf das Eigentum auf den Käufer über, muss dieser Beleg geändert werden.

2. Abteilung

Hier sind die Belastungen aufgeführt, die nicht Hypotheken und Grundschulden sind. Wer diesen Abschnitt des Grundbuchs einsieht, erhält Hinweise über die Grunddienstbarkeit, ein Wohnrecht oder über die Vermerke, die ein Insolvenzverwalter gemacht hat.

3. Abteilung

An dieser Stelle werden Hypotheken, Pfandrechte und andere Lasten aufgeführt. Das berechtigte Interesse an diesem Teil obliegt insbesondere einer Bank.

Anlässe für die Beantragung eines Grundbuchauszugs

Für die Beantragung eines Grundbuchauszugs gibt es mehrere Gründe.

Das Dokument spielt eine entscheidende Rolle bei jedem Immobiliengeschäft. Ein Verkäufer muss es beantragen, wenn er ein Haus oder eine Eigentumswohnung in Berlin verkaufen möchte.

Der Auszug muss nicht nur vorliegen, wenn Immobilien den Eigentümer wechseln. Der Beleg bestätigt auch die Eigentümerschaft bei einem unbebauten Grundstück. Er ist bei jedem Immobilienverkauf vorzulegen.

Der Beleg, den das Grundbuchamt herausgibt, ist für den Käufer gleichermaßen interessant wie für den Notar. Beide müssen sich vor dem Kauf beziehungsweise der notariellen Bestätigung des Kaufvertrags davon überzeugen, dass dem Verkäufer die Immobilie wirklich gehört. Deshalb ist der Auszug spätestens dann beim Grundbuchamt anzufordern, wenn ein potenzieller Käufer ein ernstes Interesse bekundet.

Ein Grundbuchauszug ist auch beim Grundbuchamt anzufordern, wenn der Eigentümer eines Hauses bei einem Kreditinstitut ein Darlehen aufnehmen möchte. Die Sparkasse möchte in diesem Fall wissen, ob der Wert der Immobilie für den Kredit ausreicht, oder ob der Kreditnehmer noch weitere Sicherheiten bieten muss. In diesem Fall ist es für den Bankberater auch interessant, ob noch weitere Gläubiger im Grundbuch stehen. Die Prüfung, die er durchzuführen hat, nennt man Beleihungsprüfung.

Der Nachweis für die Eigentümerschaft an einem Haus spielt auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine entscheidende Rolle. Bestehen etwa Nießbrauch- oder Wegerechte, kann man aus dem Beleg vom Amtsgericht erkennen, inwieweit eine Einschränkung zutrifft, die eine Partei geltend machen möchte.

Wer darf einen Grundbuchauszug einsehen?

Nicht jeder Person ist es erlaubt, einen Beleg anzufordern, der Einträge über ein Grundstück enthält. Dem Antrag auf Einsicht in einen Grundbuchauszug wird nur stattgegeben, wenn von dem Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Möchte der Käufer eines Hauses eine solide Immobilienfinanzierung auf die Beine stellen, beantragt er bei seiner Sparkasse einen entsprechenden Kredit. Sein Berater möchte wissen, welchen Wert das Kaufobjekt hat. Deshalb wird der bisherige Eigentümer aufgefordert, bei dem Amtsgericht einen Grundbuchauszug anzufordern.

Das berechtigte Interesse wird aber noch in weiteren Fällen erkennbar:

Ein Vater vererbt zwei Häuser an seine Kinder. Die Erben kennen nicht den Wert der Immobilien. Sie wissen auch nicht, welche Grundschulden darauf lasten. Für ihre Entscheidung ist der Gang zum Amtsgericht unbedingt erforderlich. Hier erhalten sie die notwendigen Hinweise für Ihre Entscheidung, ob sie das Erbe antreten oder auszuschlagen.

Die Gläubiger eines Eigentümers können den Auszug ebenfalls anfordern. Dies gilt auch für den Fall, dass er eine Zwangsvollstreckung in die Wege leiten möchte.

Die Bewohner einer Mietwohnung haben ebenfalls ein berechtigtes Interesse an den Einträgen im Grundbuch. Sie möchten wissen, ob sein Vermieter tatsächlich der Eigentümer ist. Deshalb können sie das Dokument einsehen.

Wer die Vollmacht eines Eigentümers hat, darf den Beleg über die Eigentümerschaft auch einsehen.

Des Weiteren sind Behörden, Gerichte und auch ein Notar berechtigt, den Grundbuchauszug einzusehen. Auch sie können sich jederzeit an das Amtsgericht wenden.

Wie wird ein Grundbuchauszug angefordert?

Ein Grundbuchauszug kann bei dem Grundbuchamt am Amtsgericht angefordert werden. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Haus oder die Wohnung liegt.

In der heutigen Zeit kann ein Antrag online und offline gestellt werden. Es ist sogar möglich, das Dokument online einzusehen. Die Einsicht online erspart dem Antragsteller den Gang zum Amtsgericht. Wer den Beleg online einsieht, profitiert von der Tatsache, dass heute viele Grundbücher digital erstellt und online zur Verfügung gestellt werden.

Wer den Grundbuchauszug nicht online einsehen möchte, kann bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht stellen. Danach muss der Antragsteller circa eine Woche warten, bis ihm das Schriftstück vorliegt. Je nachdem, bei welchem Amtsgericht der Antrag gestellt wird, kann die Versendung des Grundbuchauszugs sich um mehrere Wochen verzögern.

Die Kosten der Einsicht fallen online wie offline in der gleichen Höhe an. Möchte jemand eine unbeglaubigte Abschrift des Dokuments, muss er 10 Euro zahlen. Wer eine beglaubigte Ausfertigung anfordert, muss dafür 15 bis 20 Euro zahlen. Die Kosten können von Amtsgericht zu Amtsgericht variieren. Es ist daher auch möglich, dass auf den Antragsteller zusätzliche Aufwendungen zukommen.